Inhalt

DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 2
Organisatorischer Aufbau
(1) 1Der Wirkungsbereich der Landesanstalt umfaßt das Gebiet des Freistaates Bayern. 2Forschungs- und Entwicklungsarbeiten können mit Zustimmung des Staatsministeriums auch außerhalb Bayerns durchgeführt werden.
(2) 1Die Landesanstalt ist entsprechend der Allgemeinen DienstordnungIV in Sachgebiete gegliedert, die möglichst zusammenhängende Fachaufgaben umfassen. 2Zusätzlich können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden. 3Die Landesanstalt hat ein Verwaltungsbüro.

IV [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Allgemeine Geschäftsordnung“