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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Allgemeines Ziel der Tätigkeit der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Landesanstalt) ist es, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie Beratungs- und Fortbildungsaufgaben in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ForstenI (Staatsministerium), den anderen Behörden der Staatsforstverwaltung sowie mit der Forstwissenschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität MünchenII bei wirtschaftlichem Arbeitsaufwand und Mitteleinsatz bestmöglich zu erfüllen.
(2) 1Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesanstalt ist in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegt. 2Aus der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom 6. April 1993 (GVBl S. 313) ergeben sich folgende Aufgaben:
1.
Praxisbezogene Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Waldökologie und der Forstwirtschaft1),
2.
Anlage und Betreuung langfristiger Versuche der Staatsforstverwaltung,
3.
Erstellung von Fachgutachten für Behörden der Staatsforstverwaltung,
4.
Inventuren, Prognose von Waldkrankheiten,
5.
Dokumentation von forstlichen Forschungsergebnissen,
6.
Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Richtlinien und Merkblättern für den forstlichen Betrieb,
7.
Mitwirkung bei der Prüfung von Forstschutzmitteln und forstlichen Geräten, Prüfung von forstlichem SaatgutIII,
8.
Beratung der Behörden der Staatsforstverwaltung und
9.
Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Das Staatsministerium kann der Landesanstalt weitere Aufgaben zuteilen. Arbeiten für Dritte bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
(4) Der Landesanstalt obliegt die Geschäftsführung für das Kuratorium gemäß § 3 Abs. 1 BayLWFV.

1) [Amtl. Anm.:] Hierzu gehören auch die damit unmittelbar verbundene Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der Holzwirtschaft und im forstfachlichen Bereich der Landschaftspflege.
I [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten“
II [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Studienfakultät für Forstwirtschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München“
III [Amtl. Anm.:] Gegenstandslos infolge Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft durch § 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die behördliche und gebietliche Gliederung der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 14. Juli 1999 (BayRS 7900-1-L, GVBl S. 358). Die Prüfung von forstlichem Saatgut erfolgt nun durch das Bayerische Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht.