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Text gilt ab: 27.07.1959

3.   Sachliche Prüfung

Diese Prüfung muss einschließlich einer rechnerischen Prüfung folgende Feststellungen umfassen:
a)
Ob die nach der HandwO, nach der Satzung und nach der HKO erforderlichen Beschlüsse oder Genehmigungen vorliegen,
b)
ob die Zuschüsse des Landes oder des Bundes entsprechend den Bewilligungsbedingungen verwendet worden sind,
c)
ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich begründet sind,
d)
ob der Haushaltsplan im Ganzen und die Ansätze der Einzeltitel eingehalten sind,
e)
ob bei der Gewinnung und Erhebung von Einnahmen und der Verwendung und Verausgabung der Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verfahren worden ist,
f)
ob das Vermögen zweckmäßig verwaltet wird.