Inhalt

Text gilt ab: 27.07.1959

1.   Umfang der Prüfung

Die örtliche Prüfung muss sich auf die formelle und sachliche Prüfung der gesamten Rechnungslegung der Handwerkskammer für den betreffenden Zeitraum erstrecken. Sie kann grundsätzlich auf Stichproben beschränkt werden. Werden bei einer stichprobenweisen Prüfung auf einem bestimmten Gebiet Fehler oder Mängel festgestellt, so ist der betreffende Teil der Rechnungsunterlagen vollständig zu prüfen. Maßstäbe für die Prüfung sind die für die Handwerkskammer geltende Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKO) und die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sowie der HandwO.
Der mit der Prüfung beauftragte Prüfer ist berechtigt, die Vorlage von Büchern, Schriftstücken, Akten, Belegen sowie jede zur Durchführung der Prüfung für erforderlich erachtete Auskunft zu verlangen. Er kann insbesondere eine Erklärung über die vollständige Angabe der vorhandenen Bar-Kassen, der vorhandenen Vermögenswerte und bestehenden Verpflichtungen verlangen.