Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960
Art. 1 Grenznachweise
Art. 2 Erfassung der Abmarkungsmängel
Art. 3 Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel
Art. 4 Inangriffnahme der Arbeiten
Art. 5 Austausch von Unterlagen
Art. 6 Ladung
Art. 7 Abmarkung
Art. 8 Niederschrift
Art. 9 Vermessung
Art. 10 Übermittlung neuer Vermessungsschriften
Art. 11 Kosten
Art. 12 Durchführung des Verwaltungsabkommens
Art. 13 Änderungen des Verlaufs der Landesgrenzen
Art. 14 Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.1959
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 10
Übermittlung neuer Vermessungsschriften
Die Katasterämter/Vermessungsämter übermitteln sich gegenseitig Ausfertigungen einseitig angefallener Vermessungsschriften.