Inhalt
Art. 11
Kosten
Jedes Land trägt – auch bei etwaiger einseitiger Vermessung – die bei ihm anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Kosten für das Abmarkungsmaterial und seinen Transport sollen sich auf längere Sicht durch wechselweise Auftragserteilungen annährend in gleicher Höhe auf die beteiligten Länder verteilen.