Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 14  
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. November 1959 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt an werden frühere Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Verwaltungsabkommens betreffen, aufgehoben. Dies gilt insbesondere für
a)
die Dienstanweisung für die Instandhaltung der Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern vom 5. Dezember 1904,
b)
die vorläufige Anweisung zur Erhaltung der Grenzzeichen auf der Landesgrenze zwischen Bayern und Hessen vom 13. Dezember 1933.
Die Badische landesherrliche Verordnung, die Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenzen betreffend, vom 5. April 1894 wird, soweit sie die Grenze gegen die Länder Bayern und Hessen betrifft, nicht mehr angewendet.