Inhalt
3.
Waren
Andere als die in der Ladenschlussverordnung aufgeführten Waren können nicht zum Verkauf freigegeben werden, da die Aufzählung des Warensortiments in § 10 Abs. 1 LadSchlG nicht erweiterungsfähig ist.
Zu den ortskennzeichnenden Waren im Sinne der Ladenschlussverordnung zählen
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Waren, die in dem Verkaufsort oder dessen näherer Umgebung als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden,
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Waren, die auf den Verkaufsort bzw. dessen nähere Umgebung besonders Bezug nehmen, z.B. Andenken, und
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Waren, die in dem Verkaufsort zwar nicht hergestellt werden, für die Landschaft, in der sich der Ort befindet, aber besonders typisch und charakteristisch sind, z.B. Trachten.