Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

6. Hinweise

Folgende Hinweise werden in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG in Verbindung mit § 2 LSchlV für zweckmäßig erachtet:
Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vorschrift des § 17 LadSchlG, der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG.