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Text gilt ab: 01.01.2005

4. Verkaufsstellen

Eine Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, die eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang führen. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.