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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug des Sicherheitswachtgesetzes in Bayern
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1. Personalauswahl
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2. Ausbildung
3. Fortbildung
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4. Erkennbarkeit, Erscheinungsbild und Ausweispflicht (Art. 14 Abs. 1 SWG)
5. Ausstattung
6. Nutzung von Dienstfahrzeugen
7. Aufwandsentschädigung (Art. 16 SWG)
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8. Unfallschutz und Haftung
9. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026
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9.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.