Inhalt

VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

8. Unfallschutz und Haftung

8.1 Schutz bei Personenschaden

Erleiden die Angehörigen der Sicherheitswacht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Personenschaden, so genießen sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 als ehrenamtlich für eine Staatsbehörde Tätige den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn der Tätigkeit ein, wozu die Abfahrt vom Wohn- beziehungsweise Berufsort zur Polizeiinspektion und von dort zum Einsatzgebiet wie auch die erforderliche Rückfahrt gehören. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

8.2 Schutz bei Sachschäden (Art. 16 SWG)

Treten bei Angehörigen der Sicherheitswacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 bis 4 BayBG und Abschnitt 12 VV-BeamtR entsprechend. Für den Ersatz von Sachschäden am eigenen Kraftfahrzeug, die bei einem Unfall auf der Fahrt zwischen Dienststelle und Einsatzstätte entstehen, wird Sachschadenersatz jedoch nur geleistet, sofern Dienstfahrzeuge für diese Fahrt nicht zur Verfügung stehen und regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können. Die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges erfolgt freiwillig. Sachschäden am eigenen Kraftfahrzeug können im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 335 € ersetzt werden. Höhere Kosten sind vom Geschädigten bzw. von der Geschädigten zu tragen.

8.3 Haftung (Art. 17 SWG)

Verursachen Angehörige der Sicherheitswacht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadensersatzpflicht nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Wegen des Rückgriffs auf Angehörige der Sicherheitswacht sind § 48 BeamtStG und Art. 78 BayBG entsprechend anwendbar.