Inhalt

VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

1. Personalauswahl

1.1 Bestellungsvoraussetzungen

In die Sicherheitswacht können Männer und Frauen aufgenommen werden, die
Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind. Bei dienstlichem Bedarf ist auch die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Nachweis der Staatsangehörigkeit genügt der Pass oder Personalausweis.
mindestens 18 und höchstens 62 Jahre alt sind. Das Verwendungshöchstalter beträgt 67 Jahre. In besonders zu begründenden Einzelfällen sind Ausnahmen vom Bestellungs- und Verwendungshöchstalter möglich. Verlängerungen können – auch wiederholt – um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden.
Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen und einen guten Ruf besitzen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit umfasst auch die Einholung von Auskünften nach dem Bundeszentralregistergesetz.
Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung eintreten.
Bestehen Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, kommt mit Zustimmung des Bewerbers bzw. der Bewerberin eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls auch beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Betracht.
den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind, ausreichende Seh- und Hörfähigkeit besitzen und an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Im Zweifelsfall veranlasst die Bestellungsbehörde eine ärztliche Eignungsüberprüfung.
durch Zeugnis eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen.

1.2 Bewerbung

Wer in die Sicherheitswacht eintreten will, muss sich bei der Polizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgen soll, schriftlich bewerben (Art. 10 Abs. 1 SWG). Die Polizeiinspektion bemüht sich ihrerseits um die Gewinnung geeigneter Personen und tritt hierzu auch an die Gemeinde heran. Sofern keine Aufgabenübertragung nach Art. 10 Abs. 3 SWG vorliegt, leitet die Polizeiinspektion die Bewerbungsunterlagen an das für die Personalauswahl und das Bestellungsverfahren zuständige Polizeipräsidium weiter und fügt gegebenenfalls eine Stellungnahme bei.

1.3 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Bei allen Bewerbern und Bewerberinnen ist eine sorgfältige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzunehmen (Art. 11 Abs. 1 SWG). Einzelheiten dazu werden gesondert geregelt.

1.4 Auswahlverfahren und Bestellung

Soweit die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorliegen, teilt die Polizeiinspektion dies den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich mit.
Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, lädt die Polizeiinspektion die Bewerber und Bewerberinnen zu einem Eignungstest ein. Ziel dieses Eignungstestes ist es, über die Bewerbungsunterlagen hinaus festzustellen, ob die Bewerber und Bewerberinnen den Anforderungen in der Sicherheitswacht gewachsen sind.
Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Auswahlgespräch. Im schriftlichen Teil ist innerhalb von 30 Minuten ohne Hilfsmittel ein handgeschriebener Lebenslauf zu fertigen. Durch ein anschließendes, etwa 15 Minuten dauerndes Auswahlgespräch sollen das persönliche Erscheinungsbild, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie insbesondere die Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft geprüft werden. Dazu gehören auch die Beweggründe für die Bewerbung und die Einstellung zur öffentlichen Sicherheit und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Der Eignungstest endet mit dem Ergebnis „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Das Ergebnis wird den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich mitgeteilt.
Bei Eignung werden die Angehörigen der Sicherheitswacht im Rahmen des erforderlichen Bedarfs für den Bereich einer Polizeiinspektion durch das zuständige Polizeipräsidium bestellt und zur Ausbildung zugelassen, soweit diese Entscheidungen nicht nach Art. 10 Abs. 3 SWG auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen sind. Die Bestellung erfolgt durch die Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach dem Muster der Anlage 1a (Bestellung durch das Polizeipräsidium) bzw. der Anlage 1b (Bestellung durch die Polizeiinspektion).