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ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

3. Abwägung, Berücksichtigung eigentumsrechtlicher Positionen

Die Versagungsgründe sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis sowohl mit den positiven Wirkungen der Erstaufforstung und der Anlage von KUP insbesondere für den Naturhaushalt (Boden- und Wasserschutz, CO2-Bindung, Lebensraumfunktion etc.) und die Landeskultur (Landschaftsbild, Hochwasserschutz etc.) als auch mit den Belangen des Eigentümers des aufzuforstenden Grundstücks abzuwägen. Dabei ist im Hinblick auf den Naturhaushalt die gesamte Entwicklung der Fläche in Abhängigkeit von ihrem Bestimmungszweck einzubeziehen und ggf. auch das Gebot der Waldflächenmehrung (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG) zu berücksichtigen.
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung und zur Anlage von KUP nach Art. 16 BayWaldG. Vor einer Versagung der Erstaufforstungserlaubnis ist immer zu prüfen, ob die von einer Erstaufforstung oder KUP ausgehenden Beeinträchtigungen und Gefährdungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder so verringert werden können, dass die Erlaubnis erteilt werden kann.
Eine Ablehnung einer Erstaufforstung oder der Erlaubnis zur Anlage einer KUP ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Versagungsgründe auch durch Auflagen nicht ausgeräumt werden können und die Versagungsgründe gegenüber allen anderen zu berücksichtigenden Belangen sowie den positiven Wirkungen der Erstaufforstung oder der Anlage einer KUP überwiegen.
Die Ablehnung der Erlaubnis kann den Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unter Umständen in seiner eigentumsrechtlich geschützten Position (Art. 14 GG) berühren und eine unzumutbare Belastung bedeuten, wenn sich die Aufforstung situationsbedingt als einzig sinnvolle Nutzung darstellt; stehen Förderprogramme für die Weiterführung der bisherigen Nutzung zur Verfügung, kann damit eine sinnvolle anderweitige Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Vor einer Ablehnung sind stets auch die Möglichkeiten von Ausnahmen (soweit normativ geregelt) oder Befreiungen zu prüfen. Ist dies nicht möglich, so gelten für Voraussetzung und Verfahren einer Entschädigung die allgemeinen Grundsätze, soweit das BayWaldG nicht künftig hierfür spezielle Regelungen bereitstellt. Beruht die Versagung auf einer Rechtsvorschrift außerhalb des BayWaldG, sind die dortigen Entschädigungsregelungen maßgeblich (z.B. Art. 36 BayNatSchG in Verbindung mit Art. 41 BayNatSchG, § 68 BNatSchG).
Zum Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften siehe Nr. 7.5.