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ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

8. Ersatzaufforstungen

Eine Ersatzaufforstung auf bislang nicht forstlich genutzten Flächen, die in einer Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG oder in einer Satzung, Planfeststellung, Genehmigung und sonstigen behördlichen Gestattung aufgrund anderer Gesetze als Auflage vorgesehen ist, bedarf keiner gesonderten Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG. Im Rahmen dieser Verfahren ist jedoch zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben sind.