Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen. Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
Danach können Zuwendungen förderungswürdigen Unternehmen der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gewährt werden (hinsichtlich der eingeschränkten bzw. ausgeschlossenen Wirtschaftszweige vgl. Nr. 10).