Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
1.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen schaffen. Deshalb können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft stärken und neue Arbeitsplätze schaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze sichern. Eine gezielte strukturelle Förderung soll zu einer beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
Räumen mit besonderem Handlungsbedarf,
ländlichen Räumen nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung,
wirtschaftlich schwachen Räumen,
Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen
führen.
In den bayerischen Tourismusregionen im Sinn des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung sollen die Fördermittel die Durchführung von Vorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft erleichtern, die Wirtschaftskraft dieser Gebiete stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Tourismuswirtschaft festigen und erhöhen.