Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
10.
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

10.1

Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen Dienstleistungsunternehmen besonders gefördert werden, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in den ländlichen Regionen leisten. Dies gilt insbesondere für produktionsnahe Dienstleistungen. Hingegen erfolgt eine Förderung insbesondere nicht in den Bereichen Gebäudereinigung und Finanzdienstleistung sowie für Leiharbeitsfirmen.

10.2

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.

10.3

Vorhaben, die unter beihilferechtliche Sondervorschriften fallen, dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen gefördert werden und sind gegebenenfalls bei der Europäischen Kommission anzumelden. Die Zuwendung darf in diesen Fällen nur nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Darunter fallen z.B. Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben übersteigt.

10.4

In folgenden Bereichen ist eine Förderung insbesondere aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung ausgeschlossen:
Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung (vgl. auch Nr. 10.5),
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
Eisen- und Stahlindustrie,
Kunstfaserindustrie,
Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton im Hochbau,
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
Transport- und Lagergewerbe,
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
Unternehmen in Schwierigkeiten.

10.5

Im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten ist eine Förderung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission eingeschränkt.

10.6

Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.