Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

8. Zuständigkeiten für Veröffentlichungen

1Die regelmäßige Information über die Waldbrandgefahr erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst. 2Die Waldbrandwarnung bei erhöhter Waldbrandgefahr wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. den betroffenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlasst (vgl. Nr. 5.1). 3Die Information der Medien über Waldbrände erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden, bei großen Waldbränden durch die zuständige Regierung oder das Staatsministerium des Innern.