Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

6. Waldbrandbekämpfung

6.1 Alarmierung

1Entdeckte Waldbrände sind sofort der örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle bzw. erstalarmierenden Stelle im Brand- und Katastrophenschutz unter der Notrufnummer 112 zu melden. 2Die Integrierte Leitstelle bzw. die erstalarmierende Stelle im Brand- und Katastrophenschutz alarmiert dann die für die Brandbekämpfung vorgesehenen Einsatzmittel, Personen und sonstigen Stellen entsprechend der Alarmierungsplanung (vgl. Nr. 4.1).

6.2 Einsatzleitung

1Den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1 BayFwG) an der Schadensstelle leitet der Einsatzleiter nach Art. 18 BayFwG. 2Soweit dadurch wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird, kann bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 15 BayKSG den Einsatz leiten. 3Nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) leitet ein Örtlicher Einsatzleiter nach Art. 6 BayKSG alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. 4Ist in besonderen Einsatzsituationen (z.B. unzugängliches Gelände) eine Brandbekämpfung aus der Luft erforderlich, sind die benötigten Hubschrauber über das Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (Tel. 089 2192-20) anzufordern.