Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

7. Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden

7.1 Mitwirkung im Katastrophenschutz

1Die Bayerische Forstverwaltung und die Bayerische Staatsforsten sind gemäß Art. 7 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichtet. 2Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. 3Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird (Art. 7 Abs. 1 BayKSG). 4Sie erstreckt sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 BayKSG auch auf die Vorbereitung der Katastrophenabwehr. 5Hierunter fallen insbesondere die Unterstützung und Mitwirkung bei der Alarmierungsplanung, bei Übungen und bei der Erstellung der Waldbrandeinsatzkarten. 6Im Brandfall wird das Heranführen der Einsatzkräfte an den Brandort ggf. durch ortskundiges Personal der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. 7Ebenso unterstützen sie Einsatzleiterin/Einsatzleiter bzw. den Örtlichen Einsatzleiter und wirken auf deren Anforderung in der Einsatzleitung bzw. der Örtlichen Einsatzleitung mit (§ 16 Abs. 6 AVBayFwG sowie Art. 6, 15 BayKSG).

7.2 Einsatzkosten

Für die Kostentragung gelten die Bestimmungen des bayerischen Feuerwehrrechts (insbesondere Art. 28 BayFwG) bzw. des Art. 11 BayKSG.