Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

13. Zeugnisse, Teilnahmebescheinigungen, Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

13.1 

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Modellversuchs wird entsprechend § 33 Abs. 6 Satz 1 BFSO HeilB und § 1 Abs. 2 LogAPrO in Verbindung mit Anlage 3 zur LogAPrO gegen Ende des sechsten Semesters bzw. des dritten Jahres die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen durch die Staatliche Berufsfachschule für Logopädie Erlangen bescheinigt. Auf einem Beiblatt zur Bescheinigung ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‘Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang‘ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 2012 (KWMBl S. 199) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.2 

Bei Bestehen der staatlichen Prüfung für Logopäden nach LogAPrO erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LogAPrO in Verbindung mit Anlage 4 zur LogAPrO. Auf einem Beiblatt zu dem Zeugnis ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‘Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang‘ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 2012 (KWMBl S. 199) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.3 

Nach Bestehen der staatlichen Prüfung für Logopäden nach LogAPrO und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LogG wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde “ oder „Logopädin“ von der zuständigen Stelle verliehen.