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GAbRZwIns
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 88
Tabelle
(1) 1Die Insolvenztabelle wird vom Insolvenzverwalter erstellt und vor dem Prüfungstermin innerhalb des in § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO angegebenen Zeitraums in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 2Der Urkundsbeamte vermerkt die Niederlegung unter Angabe des Tages an gut sichtbarer Stelle der Tabelle. 3Der Vermerk ist mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen und zu unterschreiben.
(2) 1Nachträgliche Änderungen der Tabelle werden vom Urkundsbeamten eingetragen (vgl. § 15a Abs. 5 AktO). 2Die Änderungen werden dem Insolvenzverwalter, dem betroffenen Gläubiger und – soweit erforderlich – auch dem Schuldner durch den Urkundsbeamten mitgeteilt.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt die beglaubigten Auszüge aus der Tabelle gemäß § 179 Abs. 3 InsO.