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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 84
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Der Urkundsbeamte sorgt für die unverzügliche Ausführung der im Insolvenzverfahren vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Veröffentlichung im Internet über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO).
(3) 1Den Inhalt der Veröffentlichung bestimmt das Insolvenzgericht nach den gesetzlichen Vorschriften. 2Der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind stets genau zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InsO).