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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 87
Siegelung, Entsiegelung
1Auf Anordnung des Gerichts hat der Urkundsbeamte die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu siegeln oder zu entsiegeln (Art. 16 Abs. 2 AGGVG). 2Für die Ausführung dieser Tätigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher entsprechend.