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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 69
Aktenvermerk
(1) 1Der Urkundsbeamte vermerkt auf der Urschrift der Entscheidung, des Vergleichs oder der Urkunde, wem und wann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. 2Wurde eine vollstreckbare Ausfertigung nur in Ansehung eines Teils des Anspruchs oder nur für oder gegen einzelne Personen erteilt, so ist dies in dem Vermerk anzugeben. 3Wird beim Gericht des ersten Rechtszugs eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung des höheren Rechtszugs erteilt, so ist der Vermerk auf die bei den Akten befindliche beglaubigte Abschrift der Entscheidung zu setzen. 4Das Gleiche gilt bei Vergleichen, wenn von ihnen anstelle der Urschrift eine beglaubigte Abschrift zu den Akten der unteren Instanz gebracht wurde.
(2) 1Wird beim Gericht des höheren Rechtszugs von einer Entscheidung dieses Gerichts eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist dies auch auf der beglaubigten Abschrift der Entscheidung zu vermerken, die zu den Akten des Gerichts der unteren Instanz zu nehmen ist. 2Das Gleiche gilt bei Vergleichen, wenn von ihnen eine beglaubigte Abschrift zu den Akten der unteren Instanz gebracht wurde.
(3) Die Vermerke sind zu unterschreiben.