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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 66
Zuständigkeit
(1) 1Zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen ist der Urkundsbeamte zuständig, soweit sie nicht nach § 20 Nrn. 12, 13 RPflG dem Rechtspfleger übertragen ist. 2§ 36b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 RPflG, § 3 Nr. 29 der Delegationsverordnung (DelV) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Geschäftsstellenverordnung (GeschStV) bleiben unberührt.
(2) Zuständig ist der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht des höheren Rechtszugs anhängig ist, der Urkundsbeamte dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO), bei gerichtlichen Urkunden der Urkundsbeamte des Gerichts, das die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 1 ZPO).