Inhalt

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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 67
Form
(1) 1Die vollstreckbare Ausfertigung ist in der Überschrift als solche zu bezeichnen. 2Entsprechendes gilt für die Bezeichnung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 Abs. 3 ZPO). 3Die am Schluss anzufügende Vollstreckungsklausel ist mit Orts- und Zeitangabe und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. 4Der Unterschrift ist die Amts- und Funktionsbezeichnung beizufügen (vgl. § 725 ZPO).
(2) Falls der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift noch nicht bescheinigt ist, soll diese Bescheinigung in den Wortlaut der Vollstreckungsklausel mit aufgenommen werden.
(3) Werden zur Herstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung von mehreren Entscheidungen oder Urkunden Ausfertigungen verwendet, so werden diese in einer Weise verbunden, die eine versehentliche Trennung verhindert.