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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 62
Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften an Rechtsanwälte
1Den Rechtsanwälten werden Ausfertigungen oder Abschriften in dem in Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bezeichneten Umfang ohne ausdrücklichen Antrag erteilt; insoweit gilt ein Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften als stillschweigend gestellt. 2Vertritt ein Prozessbevollmächtigter mehr als zwei Streitgenossen, so sind ohne ausdrücklichen Antrag nur je drei Ausfertigungen oder Abschriften (für den Prozessbevollmächtigten und zwei Streitgenossen) zu erteilen. 3Sätze 1 und 2 gelten für eine Ausfertigung (Abschrift) einer Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nur in den Fällen, in denen die Entscheidung bei ihrer Verkündung noch nicht vollständig vorliegt.