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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 60
Zeitpunkt der Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften
(1) 1Solange ein Urteil nicht verkündet, nicht an der Stelle der Verkündung zugestellt und nicht unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen oder Abschriften nicht erteilt werden (§ 317 Abs. 2 Satz 1, § 310 Abs. 3 ZPO). 2Ist eine Ausfertigung oder Abschrift ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu erteilen, braucht die Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle nicht abgewartet zu werden.