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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 57
Zuständigkeit
1Ausfertigungen, Abschriften (Ablichtungen) und Auszüge von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen erteilt der Urkundsbeamte des Gerichts, bei dem sich die Prozessakten befinden, sofern es sich nicht um beigezogene Akten handelt. 2Von den Urteilen eines Gerichts des höheren Rechtszugs können Ausfertigungen und Abschriften aufgrund der gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO zu den Akten genommenen beglaubigten Abschrift des Urteils erteilt werden.