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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 41
Ladung bei Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
In der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid und über die Hauptsache ist, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht von Amts wegen zugestellt wurde, der Kläger aufzufordern, spätestens im Termin den Nachweis über die Zustellung des Bescheides vorzulegen.