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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 36
Auslagenvorschuss
(1) 1Hat das Gericht die Ladung von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht, so ist sie erst nach Entrichtung des Vorschusses zu bewirken. 2Wird der Vorschuss nach Ablauf der gesetzten Frist geleistet, so ist zu laden, wenn dies noch rechtzeitig möglich ist (vgl. § 379 Satz 2 ZPO).
(2) Hat das Gericht die Ladung nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht oder ist der in der Anordnung festgelegte Vorschuss offensichtlich unzureichend, so sollen die Akten dem Gericht mit der Anregung vorgelegt werden, die Ladung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen oder einen höheren Vorschuss anzuordnen.