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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 37
Undurchführbare oder nicht rechtzeitige Ladung oder Aufforderung
Konnte eine Ladung oder eine Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt werden, so legt der Urkundsbeamte die Akten unverzüglich dem Richter (Rechtspfleger) vor.