Inhalt
10. Staatliche Abschlussprüfung
Das erfolgreiche Absolvieren der Berufsabschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Altenpfleger bzw. Altenpflegerin “.