Inhalt
2.
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten vom 15. April 1977 (GVBl S. 116) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbaren Zwang anzuwenden.