Inhalt

AufgJWD
Text gilt ab: 01.04.2009

6.   Sonstige Aufgaben

6.1  

Den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStVO) vom 1. Februar 2005 (GVBl 2005, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.

6.2  

Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind verpflichtet, auf Weisung sonstige Aufgaben - auch anderer Dienstzweige (z.B. Wahrnehmung der Aufgaben beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen) und bei anderen Justizbehörden - zu übernehmen. Ihnen kann ferner das Führen von Dienstkraftfahrzeugen übertragen werden.