Inhalt
8.
Justizbetriebsdienst; nicht verbeamtete Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes
Diese Bekanntmachung findet auch auf die Beamtinnen/Beamten des Justizbetriebsdienstes sowie auf die nicht verbeamteten Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes Anwendung.