Inhalt

Text gilt ab: 04.04.2006
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2024

1.  

Die Staatsanwaltschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellte oder beschlagnahmte explosionsgefährliche Stoffe, solange sie zu verwahren sind, in geeigneten, behördlich genehmigten Lagern sachgemäß aufbewahrt werden.