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Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter oder eingezogener explosionsgefährlicher Stoffe
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Text gilt ab: 04.04.2006
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6.
Entsprechende Bestimmungen für die Polizei hat das Staatsministerium des Innern in der Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 8. Dezember 1995, AllMBl 1996 S. 3, erlassen.