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Text gilt ab: 04.04.2006

3.  

Explosionsgefährliche Stoffe,
die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden,
die nicht nach den Vorschriften der §§ 14 und 16 und der Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169; berichtigt BGBl 2002 I S. 4592), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1626), gekennzeichnet und verpackt sind,
bei denen Zweifel an der ordnungsgemäßen Kennzeichnung oder Verpackung bestehen oder
die nach § 28 der 1. SprengV nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen,
sind zu vernichten.