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Text gilt ab: 04.04.2006

2.  

Explosionsgefährliche Stoffe sind, da sie sich im Laufe der Zeit chemisch zersetzen, nur begrenzt haltbar. Im Falle der Beschlagnahme von explosionsgefährlichen Stoffen werden daher vielfach die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO gegeben sein, zumal auch die bisherige Lagerdauer nicht bekannt sein wird. Dabei ist zu beachten, dass explosionsgefährliche Stoffe nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in der Regel vom freien Verkehr ausgeschlossen sind. Die Staatsanwaltschaft wird daher regelmäßig den freihändigen Verkauf (§ 111l Abs. 5 Satz 3 StPO, § 825 ZPO) an eine ankaufsberechtigte Stelle anordnen oder beantragen. Auskünfte über derartige Stellen können bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen erholt werden.