Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1986

1. Allgemeines

1.1 

1Bei Vermessungen im Straßenraum entstehen stets zusätzliche Gefahren sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch für das Vermessungspersonal und die Geräte. 2Diese Vermessungen sollen deshalb möglichst nicht während der Hauptverkehrszeiten oder bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. 3Sie sind zeitlich auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

1.2 

1Grundsätzlich sind Messverfahren anzuwenden, bei denen der Straßenraum so wenig wie möglich betreten werden muss. 2Die Vermessungspunkte sind nach Möglichkeit so zu legen, dass Messungen auf der Fahrbahn und häufiges Überschreiten der Fahrbahn vermieden werden.

1.3 

Beim Betreten von Bahnanlagen ist die Gemeinsame Bekanntmachung vom 28. November 1984 (FMBl S. 367) zu beachten.