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Text gilt ab: 01.06.1986

5. Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen

5.1 

1Die Verkehrszeichen müssen standfest und gut sichtbar aufgestellt werden. 2Der seitliche Abstand vom Fahrbahnrand muss 0,50 m bis 1,50 m betragen. 3Der Mindestabstand der Unterkante des Verkehrszeichens vom Boden beträgt 0,60 m.

5.2 

1Verkehrszeichen und Zusatzschilder zur Sicherung von Arbeitsstellen müssen voll rückstrahlend ausgeführt sein und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen. 2Die vorgeschriebene Seitenlänge der Dreiecksschilder beträgt 0,90 m.3Die Verkehrszeichen dürfen nicht beschädigt oder verbeult sein.

5.3 

1Zur Absperrung der Arbeitsstelle dienen in der Regel weiß-rote Leitkegel. 2Ihr Abstand untereinander darf bei spitzwinkligen Quer- sowie bei Längsabsperrungen nicht mehr als 6 m betragen. 3Die Leitkegel sollen mindestens 0,50 m hoch sein und an der Basis einen Durchmesser von 0,30 m haben. 4Sie müssen ausreichend standfest sein. 5Tagesleuchtfarben sind empfehlenswert.