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Text gilt ab: 01.06.1986
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2190-F

Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 23. April 1986, Az. 73 - O 1372/2 Vm - 23 018

(FMBl. S. 180)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern vom 23. April 1986 (FMBl. S. 180)

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern werden folgende Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen erlassen:

1. Allgemeines

1.1 

1Bei Vermessungen im Straßenraum entstehen stets zusätzliche Gefahren sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch für das Vermessungspersonal und die Geräte. 2Diese Vermessungen sollen deshalb möglichst nicht während der Hauptverkehrszeiten oder bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. 3Sie sind zeitlich auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

1.2 

1Grundsätzlich sind Messverfahren anzuwenden, bei denen der Straßenraum so wenig wie möglich betreten werden muss. 2Die Vermessungspunkte sind nach Möglichkeit so zu legen, dass Messungen auf der Fahrbahn und häufiges Überschreiten der Fahrbahn vermieden werden.

1.3 

Beim Betreten von Bahnanlagen ist die Gemeinsame Bekanntmachung vom 28. November 1984 (FMBl S. 367) zu beachten.

2. Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde

2.1 

1Vermessungen im Straßenraum wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinn des § 45 Abs. 6 StVO aus. 2Daher sind unbeschadet von Nummer 2.2 bei der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) die notwendigen Anordnungen einzuholen. 3Zuständige Straßenverkehrsbehörden sind
die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), wenn ausschließlich Gemeindestraßen betroffen sind,
die Autobahndirektionen für die Bundesautobahnen,
die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden oder die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden) in allen anderen Fällen.

2.2 

1Für Arbeitsstellen von kurzer Dauer - das sind Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag und nur in den Tagesstunden bestehen - gelten gemäß Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 30. Dezember 1985 Nr. I C 4 - 2504 - 46/13 die erforderlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO allgemein als eingeholt. 2In diesen Fällen erfolgt die Sicherung der Arbeitsstellen nach den Verkehrszeichenplänen 1 und 2 (siehe Anlage) sowie den Nummern 4 bis 8 dieser Richtlinien. 3Für Arbeitsstellen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen zweibahnigen Straßen gilt diese Regelung nicht; die hierfür erforderlichen Anordnungen sind gesondert einzuholen.

3. Verantwortlichkeit

1Der Leiter der Vermessungsgruppe ist für die Einhaltung dieser Richtlinien verantwortlich. 2Er ordnet die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen an und überwacht ihren Vollzug. 3Die mit Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten beschäftigten Personen (Vermessungspersonal, Feldgeschworene, Hilfskräfte) haben seinen Anweisungen zu folgen. 4Bei vorübergehender Abwesenheit benennt er einen geeigneten Vertreter.

4. Sicherung der Arbeitsstellen

4.1  Allgemeines

1Der Verkehr wird auf dem nicht von der Arbeitsstelle in Anspruch genommenen Fahrbahnteil ohne besondere Regelung abgewickelt. 2Entsteht durch die Arbeitsstelle ein größerer Verkehrsstau, so ist – soweit möglich – die Arbeit zu unterbrechen und die Arbeitsstelle vorübergehend zu räumen.

4.2  Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften

Im Regelfall ist in beiden Fahrtrichtungen etwa 50 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" aufzustellen (siehe Anlage, Verkehrszeichenplan 1).

4.3  Arbeitsstellen außerhalb geschlossener Ortschaften

4.3.1 

Im Regelfall ist in beiden Fahrtrichtungen etwa 400 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" und etwa 200 m vor der Arbeitsstelle das Verkehrszeichen 120 "Verengte Fahrbahn" mit Zusatzschild "↑ . . . m ↑ " aufzustellen (siehe Anlage, Verkehrszeichenplan 2).

4.3.2 

Befindet sich die Arbeitsstelle in der Nähe einer Straßenkreuzung oder Einmündung, so ist der einbiegende Verkehr falls erforderlich durch entsprechende Verkehrszeichen zu warnen.

4.4  Einsatz von Sicherungsfahrzeugen

4.4.1 

Zur Sicherung der Arbeitsstelle genügt auch ein Sicherungsfahrzeug gemäß Nummer 6.1, wenn es
außerhalb geschlossener Ortschaften aus einer Entfernung von mindestens 200 m,
innerhalb geschlossener Ortschaften aus einer Entfernung von mindestens 50 m
zu erkennen ist.

4.4.2 

Ist das Sicherungsfahrzeug nicht aus dieser Entfernung zu erkennen, so ist in der Regel zusätzlich
außerhalb geschlossener Ortschaften 200 m vom Sicherungsfahrzeug entfernt
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 m vom Sicherungsfahrzeug entfernt
das Zeichen 123 "Baustelle" mit Zusatzschild "Vermessung" oder ein Warnposten (siehe Nummer 7.2) aufzustellen.

4.5  Sicherung durch Warnposten

Wird die Fahrbahn lediglich für sehr kurze Zeit betreten, so genügt auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Kennzeichnung der Arbeitsstelle durch einen Warnposten gemäß Nummer 7.2.

5. Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen

5.1 

1Die Verkehrszeichen müssen standfest und gut sichtbar aufgestellt werden. 2Der seitliche Abstand vom Fahrbahnrand muss 0,50 m bis 1,50 m betragen. 3Der Mindestabstand der Unterkante des Verkehrszeichens vom Boden beträgt 0,60 m.

5.2 

1Verkehrszeichen und Zusatzschilder zur Sicherung von Arbeitsstellen müssen voll rückstrahlend ausgeführt sein und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen. 2Die vorgeschriebene Seitenlänge der Dreiecksschilder beträgt 0,90 m.3Die Verkehrszeichen dürfen nicht beschädigt oder verbeult sein.

5.3 

1Zur Absperrung der Arbeitsstelle dienen in der Regel weiß-rote Leitkegel. 2Ihr Abstand untereinander darf bei spitzwinkligen Quer- sowie bei Längsabsperrungen nicht mehr als 6 m betragen. 3Die Leitkegel sollen mindestens 0,50 m hoch sein und an der Basis einen Durchmesser von 0,30 m haben. 4Sie müssen ausreichend standfest sein. 5Tagesleuchtfarben sind empfehlenswert.

6. Sicherungsfahrzeuge, Warnanstriche

6.1 

1Sicherungsfahrzeuge müssen eine weiß-rote Sicherungskennzeichnung nach DIN 30 710 und mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) besitzen. 2Die Kennleuchte und die Warnblinkanlage müssen unmittelbar nach dem Abstellen des Sicherungsfahrzeugs noch vor der Einrichtung der Arbeitsstelle eingeschaltet werden. 3Der Aufenthalt in einem als Sicherungsfahrzeug eingesetzten Fahrzeug ist nicht gestattet. 4Fahrzeuge ohne Sicherungskennzeichnung und gelbes Rundumlicht dürfen nicht zur Sicherung von Arbeitsstellen benützt werden. 5Für die Ausrüstung der bei Vermessungen verwendeten Sicherungsfahrzeuge mit gelbem Rundumlicht ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gemäß Schreiben vom 29. Januar 1985 Nr. 7330 a 45 - VII/5c - 60 951 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht erforderlich.

6.2 

1Die bei Vermessungen im Straßenraum verwendeten Geräte (Stative, Nivellierlatten, Lattenhaltestäbe usw.) sind mit einem auffälligen Warnanstrich zu kennzeichnen. 2Fluchtstäbe müssen gute Leuchtkraft besitzen. 3Stehen ausnahmsweise nur Stative ohne Warnanstrich zur Verfügung, sind die Stativbeine an ihrem oberen Teil deutlich sichtbar durch Material von orange-roter Farbe und guter Leuchtkraft (z.B. Warnweste) zu umhüllen.

7. Warnkleidung, Warnposten, Warnfahnen

7.1 

1Alle Beschäftigten (Vermessungspersonal, Feldgeschworene, Hilfskräfte) sind verpflichtet im Straßenraum Warnwesten nach DIN 30 711 zu tragen. 2Die Warnwesten müssen seitlich geschlossen sein.

7.2 

1Für Warnposten sind ebenfalls Warnwesten vorgeschrieben. 2Die Warnposten sollen sich möglichst außerhalb der Fahrbahn aufhalten. 3Sie halten eine weiß-rote Warnfahne so, dass die Fahne für die Verkehrsteilnehmer in voller Größe sichtbar ist. 4Warnposten haben ihre ganze Aufmerksamkeit der Warnung zu widmen; sie dürfen daher keine anderen Aufgaben wahrnehmen.

7.3 

1Die weiß-rote Warnfahne für Warnposten besteht aus 0,75 m x 0,75 m großem wetterfestem steifem Material, das mittlere Feld aus Material in orange-roter Tagesleuchtfarbe. 2Fahnen mit kleineren Maßen dürfen für Warnposten nicht verwendet werden.

8. Mitwirkung der Polizei

Wenn die Verkehrslage es erfordert, ist die zuständige Polizeidienststelle zu bitten, den Verkehr zu regeln.

9. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

I.A.
D r. M a y e r
Ministerialdirektor