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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 38
Mündliche Verhandlung
(1) 1Über die Anklage wird mündlich verhandelt. 2Zu der Verhandlung sind der Anklagevertreter, der Angeklagte, sein Bevollmächtigter und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu laden. 3Bei der Ladung ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt. 4Im übrigen finden die §§ 217 bis 222 StPO entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Zeugen und Sachverständigen werden von Amts wegen geladen, soweit der Präsident oder die zuständige Spruchgruppe die Ladung nach Lage der Sache, insbesondere nach dem Ergebnis der Voruntersuchung oder der angestellten Ermittlungen, für nötig erachtet. 2Über Anträge des Anklagevertreters oder des Angeklagten oder seines Bevollmächtigten auf Ladung von Zeugen oder Sachverständigen entscheidet in der mündlichen Verhandlung die zuständige Spruchgruppe, außerhalb der mündlichen Verhandlung der Präsident.