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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 35
Aussetzung des Verfahrens
Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.