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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 40
Urteil
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift des Landtags nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, daß der Angeklagte vorsätzlich die Verfassung oder ein näher zu bezeichnendes Gesetz verletzt hat oder daß er von der Anklage freigesprochen wird.
(3) Zur Bejahung der Schuldfrage sind mehr als zwölf Stimmen erforderlich.