Inhalt

Text gilt ab: 10.04.2017

3. Voraussetzungen für die Vergabe einer Staatsprämienanwartschaft

1Die Stute
ist zum Zeitpunkt der Landesschau im Zuchtbuch der durchführenden Züchtervereinigung eingetragen,
gehört einer Rasse an, für die die Züchtervereinigung ein Zuchtprogramm durchführt,
wird in Bayern gehalten, dabei ist der Betriebssitz, ersatzweise der Hauptwohnsitz des Besitzers der Stute maßgeblich,
ist im Jahr der Schau höchstens zehn Jahre alt,
stammt von einer Mutter ab, die im Stutbuch I, bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V), eingetragen ist,
stammt von einer Mutter ab, die ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung von 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) aufweist oder hat selbst, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der landesweiten Schau keine Eigenleistungsprüfung absolviert hat oder die Endnote der Eigenleistungsprüfung der Mutter unter 6,5 liegt, bis zum Zeitpunkt der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Reitpferd) bzw. 6,5 oder besser (andere Rassen) bzw. FIZO 7,5 (Islandpferd) abgelegt oder äquivalente Leistungen im Turniersport nachgewiesen,
hat zum Zeitpunkt der Vorstellung auf der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen, falls sie sechsjährig oder älter vorgestellt wird,
wurde auf der Landesschau vorgestellt und zählt zu den besten 20 % Stuten ihrer Rasse gemäß Nr. 2.
2Bei Reitpferdestuten, die vom Besitzer zum Zeitpunkt der Stutbuchaufnahme als springbetont gemeldet worden sind, ist bei der Landesschau ein Freispringen zu absolvieren. 3Das Ergebnis des Freispringens wird bei der Vergabe der Staatsprämienanwartschaft berücksichtigt.