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Text gilt ab: 10.04.2017

6. Vorbehalt

Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der quantitativen Beschränkung der Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.